Am 21.06.2017 hat das Amtsgericht München die Münchner Mietpreisbremse in einem noch nicht rechtskräftigem Urteil für ungütig erklärt (Aktenzeichen 414 C 26570/16)
Die Klage eines Mieters wurde abgewiesen, der für seine Wohnung mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete bezahlen sollte.
Die Kläger hatten in der Maxvorstadt eine luxuriöse 100qm-Wohnung gemietet und dafür 2.000 Euro Nettokaltmiete bezahlt (also 20 Euro pro Quadratmeter). Die Mieter verlangten von der Vermieterin Auskunft über die vorige Miete. Da keine Antwort erfolgte, erhoben die Mieter Klage am Amtsgericht München. Wenn die Mietpreisbremse angewendet würde, bräuchten die Mieter in dem Fall eigentlich nur rund 15 Euro pro Quadratmeter (15,16 Euro) zu bezahlen. Der Mietspiegel weist für eine Wohnung in der genannten Lage allerdings eine Miete von knapp 14 Euro (13,78 Euro) aus.
Die Richter hielten die bayerische Verordnung der Mietpreisbremse für fehlerhaft ("Die Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern ist für München nicht anwendbar."). Der Münchner Mieterverein möchte nun zur nächsten Instanz gehen, um Rechtssicherheit zu erlangen.
D.h. die Münchner Mietpreisbremse war wie bisher bekannt nicht nur sinnlos und kontraproduktiv - sie ist nach dem aktuellen Stand also nicht einmal rechts konform.
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